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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1;Rechtssatz
Die BPD ging bei ihrer Schubhaftanordnung zu Recht davon aus, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfüllt ist. Die bestehende asylrechtliche Ausweisung des Fremden aus Anlass der Beendigung seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz war nämlich rechtskräftig und insofern daher jedenfalls auch durchsetzbar. Dass sie ab Stellung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz angesichts des dem Fremden damit zukommenden faktischen Abschiebeschutzes (zunächst) nicht vollzogen werden konnte, steht der Annahme, es läge eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 vor, nicht entgegen. Das ergibt der Vergleich mit dem ähnlich strukturierten Tatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, der gleichfalls durchsetzbare - dort fremdenpolizeiliche - aufenthaltsbeendende Maßnahmen anspricht und Schubhaft ermöglicht, und zwar ungeachtet des mit der Asylantragstellung einhergehenden faktischen Abschiebeschutzes. Dass die Ausweisung aus einem vorangehenden Asylverfahren stammt und daher bereits in Rechtskraft erwachsen war, schließt die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 schon nach seinem Wortlaut nicht aus (so auch VfGH E 28. Juni 2011, B 4/11). Auch die spezifisch auf Folgeanträge Bezug nehmenden und erst mit dem hier noch nicht anwendbaren FrÄG 2009 eingeführten Schubhafttatbestände nach § 76 Abs. 2a Z 1 und Z 5 FrPolG 2005 sprechen nicht gegen die Annahme, § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 sei in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 bezieht sich nämlich insgesamt auf Konstellationen mit erhöhtem Sicherungsbedürfnis (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234) und tritt dergestalt selbständig neben die Schubhaftgründe des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 (zu der sich daraus partiell ergebenden Doppelgleisigkeit - Erfüllung eines Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 einerseits und zugleich eines solchen nach § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 andererseits -Die BPD ging bei ihrer Schubhaftanordnung zu Recht davon aus, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfüllt ist. Die bestehende asylrechtliche Ausweisung des Fremden aus Anlass der Beendigung seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz war nämlich rechtskräftig und insofern daher jedenfalls auch durchsetzbar. Dass sie ab Stellung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz angesichts des dem Fremden damit zukommenden faktischen Abschiebeschutzes (zunächst) nicht vollzogen werden konnte, steht der Annahme, es läge eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 vor, nicht entgegen. Das ergibt der Vergleich mit dem ähnlich strukturierten Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, der gleichfalls durchsetzbare - dort fremdenpolizeiliche - aufenthaltsbeendende Maßnahmen anspricht und Schubhaft ermöglicht, und zwar ungeachtet des mit der Asylantragstellung einhergehenden faktischen Abschiebeschutzes. Dass die Ausweisung aus einem vorangehenden Asylverfahren stammt und daher bereits in Rechtskraft erwachsen war, schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 schon nach seinem Wortlaut nicht aus (so auch VfGH E 28. Juni 2011, B 4/11). Auch die spezifisch auf Folgeanträge Bezug nehmenden und erst mit dem hier noch nicht anwendbaren FrÄG 2009 eingeführten Schubhafttatbestände nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und Ziffer 5, FrPolG 2005 sprechen nicht gegen die Annahme, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 sei in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt. Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bezieht sich nämlich insgesamt auf Konstellationen mit erhöhtem Sicherungsbedürfnis vergleiche E 26. August 2010, 2010/21/0234) und tritt dergestalt selbständig neben die Schubhaftgründe des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 (zu der sich daraus partiell ergebenden Doppelgleisigkeit - Erfüllung eines Schubhafttatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 einerseits und zugleich eines solchen nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 andererseits -
vgl. E VfGH 28. Juni 2011). Schließlich bestätigt aber auch die seit dem 1. Juli 2011 geltende Rechtslage auf Basis des FrÄG 2011, dass die BPD § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als Grundlage für ihre Schubhaftanordnung heranziehen durfte. Dass asylrechtliche Ausweisungen aus einem vorangegangenen Asylverfahren Schubhaft nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 ermöglichen, ergibt sich nämlich nunmehr eindeutig aus § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 - demnach kommt Schubhaft in Betracht, wenn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist - iVm § 10 Abs. 7 AsylG 2005, wo angeordnet wird, dass eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt. Dass insofern gegenüber der hier zu beurteilenden Rechtslage eine Ausweitung der Schubhafttatbestände vorgenommen worden sei, lässt sich den Gesetzesmaterialien aber nicht entnehmen. (Hier: Mit der Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens trat allerdings der seinerzeitige, ua die Ausweisung des Fremden nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aussprechende Bescheid des Bundesasylamtes außer Kraft und entfaltete damit keine Rechtswirkungen mehr. Es existierte damit nicht länger eine rechtskräftige (und durchsetzbare) Ausweisung, weshalb dann aber auch der zunächst vorliegende Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 nicht (mehr) zum Tragen kommen konnte. Das haben weder die BPD, die dessen ungeachtet die Haft des Fremden fortsetzte, noch die belBeh, die auch die nach Wiederaufnahme bis zur Entlassung des Fremden andauernde Schubhaft für rechtmäßig erklärte, berücksichtigt. Da die belBeh nicht aufgezeigt hat, dass anstelle des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 nun ein anderer die Schubhaft rechtfertigender Grund getreten sei, erweist sich der bekämpfte Bescheid insoweit, als er die Schubhaft über die Wiederaufnahme hinaus für rechtmäßig erklärt - und damit auch im Kostenpunkt - als inhaltlich rechtswidrig.) vergleiche E VfGH 28. Juni 2011). Schließlich bestätigt aber auch die seit dem 1. Juli 2011 geltende Rechtslage auf Basis des FrÄG 2011, dass die BPD Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 als Grundlage für ihre Schubhaftanordnung heranziehen durfte. Dass asylrechtliche Ausweisungen aus einem vorangegangenen Asylverfahren Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 ermöglichen, ergibt sich nämlich nunmehr eindeutig aus Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 - demnach kommt Schubhaft in Betracht, wenn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist - in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005, wo angeordnet wird, dass eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt. Dass insofern gegenüber der hier zu beurteilenden Rechtslage eine Ausweitung der Schubhafttatbestände vorgenommen worden sei, lässt sich den Gesetzesmaterialien aber nicht entnehmen. (Hier: Mit der Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens trat allerdings der seinerzeitige, ua die Ausweisung des Fremden nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aussprechende Bescheid des Bundesasylamtes außer Kraft und entfaltete damit keine Rechtswirkungen mehr. Es existierte damit nicht länger eine rechtskräftige (und durchsetzbare) Ausweisung, weshalb dann aber auch der zunächst vorliegende Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 nicht (mehr) zum Tragen kommen konnte. Das haben weder die BPD, die dessen ungeachtet die Haft des Fremden fortsetzte, noch die belBeh, die auch die nach Wiederaufnahme bis zur Entlassung des Fremden andauernde Schubhaft für rechtmäßig erklärte, berücksichtigt. Da die belBeh nicht aufgezeigt hat, dass anstelle des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 nun ein anderer die Schubhaft rechtfertigender Grund getreten sei, erweist sich der bekämpfte Bescheid insoweit, als er die Schubhaft über die Wiederaufnahme hinaus für rechtmäßig erklärt - und damit auch im Kostenpunkt - als inhaltlich rechtswidrig.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210081.X01Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012