RS Vwgh 2011/9/29 2009/16/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0262 2009/16/0265 2009/16/0264 2009/16/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0163 E 18. November 1993 VwSlg 6837 F/1993 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (Hinweis RFH E 19.4.1929, VeA 908/28, RStBl 1929, 515; E 2.4.1958, 2066/55, VwSlg 1806 F/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160261.X01

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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