RS Vwgh 2011/9/29 2008/21/0516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §10 Abs5;
AnhO 1999 §4 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Was die Frage der Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten bei den ärztlichen Untersuchungen sowie die Anwesenheit eines Amtsarztes bei der Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Häftlings betrifft, so ergibt sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise, nicht ohne weiteres aus der AnhO 1999. Vielmehr ist diese Frage dort nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in § 4 Abs. 1 AnhO 1999 festgelegten Grundsatz, dass die Häftlinge unter Achtung ihrer Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten sind, ergibt sich jedoch, dass dem Wunsch eines Häftlings, mit dem Arzt allein gelassen zu werden, zu entsprechen ist, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Für die Anwesenheit des Amtsarztes bei der Untersuchung durch den vom Häftling frei gewählten Arzt können Sicherheitsinteressen von vornherein schwerlich ins Treffen geführt werden. § 10 Abs. 5 letzter Satz AnhO 1999 normiert einschränkende Bedingungen für die "Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt (den Amtsarzt)", trifft aber keine Anordnung für den umgekehrten Fall, nämlich das "Beiziehen" des Amtsarztes zu Untersuchungen durch den eigenen Arzt. (Hier: Mit der Frage, ob die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten - insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen behandelnden Ärzte, wobei auch deren subjektivem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen ist - erforderlich war, hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt.)Was die Frage der Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten bei den ärztlichen Untersuchungen sowie die Anwesenheit eines Amtsarztes bei der Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Häftlings betrifft, so ergibt sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise, nicht ohne weiteres aus der AnhO 1999. Vielmehr ist diese Frage dort nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in Paragraph 4, Absatz eins, AnhO 1999 festgelegten Grundsatz, dass die Häftlinge unter Achtung ihrer Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten sind, ergibt sich jedoch, dass dem Wunsch eines Häftlings, mit dem Arzt allein gelassen zu werden, zu entsprechen ist, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Für die Anwesenheit des Amtsarztes bei der Untersuchung durch den vom Häftling frei gewählten Arzt können Sicherheitsinteressen von vornherein schwerlich ins Treffen geführt werden. Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz AnhO 1999 normiert einschränkende Bedingungen für die "Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Absatz eins, genannten Arzt (den Amtsarzt)", trifft aber keine Anordnung für den umgekehrten Fall, nämlich das "Beiziehen" des Amtsarztes zu Untersuchungen durch den eigenen Arzt. (Hier: Mit der Frage, ob die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten - insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen behandelnden Ärzte, wobei auch deren subjektivem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen ist - erforderlich war, hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210516.X04

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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