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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnhO 1999 §10 Abs5;Rechtssatz
Was die Frage der Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten bei den ärztlichen Untersuchungen sowie die Anwesenheit eines Amtsarztes bei der Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Häftlings betrifft, so ergibt sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise, nicht ohne weiteres aus der AnhO 1999. Vielmehr ist diese Frage dort nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in § 4 Abs. 1 AnhO 1999 festgelegten Grundsatz, dass die Häftlinge unter Achtung ihrer Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten sind, ergibt sich jedoch, dass dem Wunsch eines Häftlings, mit dem Arzt allein gelassen zu werden, zu entsprechen ist, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Für die Anwesenheit des Amtsarztes bei der Untersuchung durch den vom Häftling frei gewählten Arzt können Sicherheitsinteressen von vornherein schwerlich ins Treffen geführt werden. § 10 Abs. 5 letzter Satz AnhO 1999 normiert einschränkende Bedingungen für die "Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt (den Amtsarzt)", trifft aber keine Anordnung für den umgekehrten Fall, nämlich das "Beiziehen" des Amtsarztes zu Untersuchungen durch den eigenen Arzt. (Hier: Mit der Frage, ob die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten - insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen behandelnden Ärzte, wobei auch deren subjektivem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen ist - erforderlich war, hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt.)Was die Frage der Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten bei den ärztlichen Untersuchungen sowie die Anwesenheit eines Amtsarztes bei der Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Häftlings betrifft, so ergibt sich die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise, nicht ohne weiteres aus der AnhO 1999. Vielmehr ist diese Frage dort nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in Paragraph 4, Absatz eins, AnhO 1999 festgelegten Grundsatz, dass die Häftlinge unter Achtung ihrer Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten sind, ergibt sich jedoch, dass dem Wunsch eines Häftlings, mit dem Arzt allein gelassen zu werden, zu entsprechen ist, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Für die Anwesenheit des Amtsarztes bei der Untersuchung durch den vom Häftling frei gewählten Arzt können Sicherheitsinteressen von vornherein schwerlich ins Treffen geführt werden. Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz AnhO 1999 normiert einschränkende Bedingungen für die "Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Absatz eins, genannten Arzt (den Amtsarzt)", trifft aber keine Anordnung für den umgekehrten Fall, nämlich das "Beiziehen" des Amtsarztes zu Untersuchungen durch den eigenen Arzt. (Hier: Mit der Frage, ob die Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten - insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen behandelnden Ärzte, wobei auch deren subjektivem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen ist - erforderlich war, hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210516.X04Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015