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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnhO 1999 §5;Rechtssatz
Eine Maßnahme gemäß § 5b Abs 2 iVm Abs 5 AnhO 1999 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, wegfallen. Anders als die Einzelhaft nach § 5 AnhO 1999 kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht. Die Anhaltung in der - besonders gesicherten - Einzelzelle stützte sich auf § 5b Abs. 2 Z 4 AnhO 1999. Die belBeh hat eine Gefährlichkeit des Fremden iSd § 5b Abs. 5 zweiter Satz AnhO 1999 nicht dargelegt. Weder die Weigerung, in die Zelle zurückzukehren, noch die Äußerung von Ärger oder von "Emotionalität", noch ein "Zugehen und Losschreien" oder "massives Auftreten und aggressives Gestikulieren" - auch in Verbindung mit vorangehender "Renitenz" im Duschraum - vermögen eine Gefährlichkeit zu begründen, die - ohne den Versuch, ein gelinderes Mittel (etwa die Verbringung in die eigene Zelle) anzuwenden - eine Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle und die zweitägige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme rechtfertigen würden. Ausgehend davon war auch die auf § 5b Abs. 3 AnhO 1999 gestützte Verweigerung von Besuchen der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Fremden rechtswidrig, weil die genannte Bestimmung den Ausschluss des Besuchsempfangs an die - zu Recht erfolgte - Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle knüpft.Eine Maßnahme gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AnhO 1999 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, wegfallen. Anders als die Einzelhaft nach Paragraph 5, AnhO 1999 kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht. Die Anhaltung in der - besonders gesicherten - Einzelzelle stützte sich auf Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 4, AnhO 1999. Die belBeh hat eine Gefährlichkeit des Fremden iSd Paragraph 5 b, Absatz 5, zweiter Satz AnhO 1999 nicht dargelegt. Weder die Weigerung, in die Zelle zurückzukehren, noch die Äußerung von Ärger oder von "Emotionalität", noch ein "Zugehen und Losschreien" oder "massives Auftreten und aggressives Gestikulieren" - auch in Verbindung mit vorangehender "Renitenz" im Duschraum - vermögen eine Gefährlichkeit zu begründen, die - ohne den Versuch, ein gelinderes Mittel (etwa die Verbringung in die eigene Zelle) anzuwenden - eine Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle und die zweitägige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme rechtfertigen würden. Ausgehend davon war auch die auf Paragraph 5 b, Absatz 3, AnhO 1999 gestützte Verweigerung von Besuchen der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Fremden rechtswidrig, weil die genannte Bestimmung den Ausschluss des Besuchsempfangs an die - zu Recht erfolgte - Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle knüpft.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210516.X03Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015