RS Vwgh 2011/9/29 2008/21/0516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §5;
AnhO 1999 §5b Abs2 ;
AnhO 1999 §5b Abs2 Z4;
AnhO 1999 §5b Abs3;
AnhO 1999 §5b Abs5;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Maßnahme gemäß § 5b Abs 2 iVm Abs 5 AnhO 1999 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, wegfallen. Anders als die Einzelhaft nach § 5 AnhO 1999 kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht. Die Anhaltung in der - besonders gesicherten - Einzelzelle stützte sich auf § 5b Abs. 2 Z 4 AnhO 1999. Die belBeh hat eine Gefährlichkeit des Fremden iSd § 5b Abs. 5 zweiter Satz AnhO 1999 nicht dargelegt. Weder die Weigerung, in die Zelle zurückzukehren, noch die Äußerung von Ärger oder von "Emotionalität", noch ein "Zugehen und Losschreien" oder "massives Auftreten und aggressives Gestikulieren" - auch in Verbindung mit vorangehender "Renitenz" im Duschraum - vermögen eine Gefährlichkeit zu begründen, die - ohne den Versuch, ein gelinderes Mittel (etwa die Verbringung in die eigene Zelle) anzuwenden - eine Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle und die zweitägige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme rechtfertigen würden. Ausgehend davon war auch die auf § 5b Abs. 3 AnhO 1999 gestützte Verweigerung von Besuchen der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Fremden rechtswidrig, weil die genannte Bestimmung den Ausschluss des Besuchsempfangs an die - zu Recht erfolgte - Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle knüpft.Eine Maßnahme gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AnhO 1999 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, wegfallen. Anders als die Einzelhaft nach Paragraph 5, AnhO 1999 kommt die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle nicht als Disziplinarmittel in Betracht. Die Anhaltung in der - besonders gesicherten - Einzelzelle stützte sich auf Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 4, AnhO 1999. Die belBeh hat eine Gefährlichkeit des Fremden iSd Paragraph 5 b, Absatz 5, zweiter Satz AnhO 1999 nicht dargelegt. Weder die Weigerung, in die Zelle zurückzukehren, noch die Äußerung von Ärger oder von "Emotionalität", noch ein "Zugehen und Losschreien" oder "massives Auftreten und aggressives Gestikulieren" - auch in Verbindung mit vorangehender "Renitenz" im Duschraum - vermögen eine Gefährlichkeit zu begründen, die - ohne den Versuch, ein gelinderes Mittel (etwa die Verbringung in die eigene Zelle) anzuwenden - eine Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle und die zweitägige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme rechtfertigen würden. Ausgehend davon war auch die auf Paragraph 5 b, Absatz 3, AnhO 1999 gestützte Verweigerung von Besuchen der Lebensgefährtin bzw. Freundin des Fremden rechtswidrig, weil die genannte Bestimmung den Ausschluss des Besuchsempfangs an die - zu Recht erfolgte - Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle knüpft.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210516.X03

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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