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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnhO 1999 §26 Abs1;Rechtssatz
Eine von Organen der Bundespolizeidirektion gesetzte Zwangsmaßnahme erweist sich nicht erst dann als rechtswidrig, wenn sie gegen Art. 3 MRK verstoßen hätte, sondern schon dann, wenn sie entgegen § 4 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 und 5 AnhO 1999 sowie den - auch für die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse geltenden - Grundsätzen des Waffengebrauchsgesetztes 1969 (vgl. E 8. September 2010, 2006/01/0182) unverhältnismäßig gewesen wäre.Eine von Organen der Bundespolizeidirektion gesetzte Zwangsmaßnahme erweist sich nicht erst dann als rechtswidrig, wenn sie gegen Artikel 3, MRK verstoßen hätte, sondern schon dann, wenn sie entgegen Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 5 AnhO 1999 sowie den - auch für die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse geltenden - Grundsätzen des Waffengebrauchsgesetztes 1969 vergleiche E 8. September 2010, 2006/01/0182) unverhältnismäßig gewesen wäre.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210516.X02Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015