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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnhO 1999 §26 Abs1;Rechtssatz
Mit einem Bericht einer Kommission des Menschenrechtsbeirats muss sich die belBeh (hier: UVS Wien) im Rahmen ihrer Beweiswürdigung näher auseinandersetzen. Die bloß pauschale Einschätzung, es handle sich um "Mutmaßungen" des Menschenrechtsbeirats wird dem nicht gerecht. Die Kommissionen des Menschenrechtsbeirats treffen zwar mangels Behördenfunktion keine behördlichen Feststellungen, ein Bericht über einen - zeitnah bereits am Tag nach den zu beurteilenden Vorfällen - stattgefundenen Besuch und die dabei erfolgten Wahrnehmungen kann aber als Beweismittel nicht außer Acht gelassen werden, dies umso mehr dann, wenn andere unmittelbare Zeugen als die (allesamt selbst mittelbar oder unmittelbar an der bekämpften Maßnahme beteiligten) Sicherheitswachebeamten offenbar nicht (mehr) auffindbar sind.(Hier: Zwangsmaßnahme des Abführens unter Einsatz von Körperkraft)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210516.X01Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015