RS Vwgh 2011/9/29 2008/16/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §55a Abs2;
EheG §55a Abs3;
EheG §55a;
ErbStG §33 lita idF 2005/I/026;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eindeutig hat der Geschenkgeber in dem hier gegebenen Scheidungsvergleich den Widerruf der Schenkung unter der Bedingung der tatsächlichen Scheidung ausgesprochen. Das von der beschenkten Ehegattin als "deklarativ" gesehene Anerkenntnis dieses Widerrufs in dem Scheidungsvergleich war durch § 55a Abs. 2 Ehegesetz geboten, weil die Scheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz eine schriftliche Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung erfordert. § 55a Abs. 3 Ehegesetz nimmt davon lediglich Fälle aus, in denen bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Sohin kann nicht von einer freiwilligen Rückgängigmachung der Schenkung gesprochen werden, wenn die Beschenkte in der nach § 55a Abs. 2 Ehegesetz für die Scheidung im Einvernehmen erforderlichen Vereinbarung den vom Geschenkgeber einseitig erklärten Widerruf anerkennt. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 33 lit. a ErbStG reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks durch den Beschenkten besteht. Ob dieser Anspruch ohne gerichtliche Geltendmachung "anerkannt" wird (wie etwa im Beschwerdefall im Scheidungsvergleich) oder ob nach gerichtlicher Geltendmachung das Verfahren nicht durch alle Instanzen fortgesetzt wird und nicht etwa alle möglichen Rechtsmittel ergriffen werden oder ob etwa im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ein gerichtlicher oder ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, ist nicht ausschlaggebend, sofern der Herausgabeanspruch nicht offenkundig rechtswidrig geltend gemacht wird.Eindeutig hat der Geschenkgeber in dem hier gegebenen Scheidungsvergleich den Widerruf der Schenkung unter der Bedingung der tatsächlichen Scheidung ausgesprochen. Das von der beschenkten Ehegattin als "deklarativ" gesehene Anerkenntnis dieses Widerrufs in dem Scheidungsvergleich war durch Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz geboten, weil die Scheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, Ehegesetz eine schriftliche Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung erfordert. Paragraph 55 a, Absatz 3, Ehegesetz nimmt davon lediglich Fälle aus, in denen bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Sohin kann nicht von einer freiwilligen Rückgängigmachung der Schenkung gesprochen werden, wenn die Beschenkte in der nach Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz für die Scheidung im Einvernehmen erforderlichen Vereinbarung den vom Geschenkgeber einseitig erklärten Widerruf anerkennt. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 33, Litera a, ErbStG reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks durch den Beschenkten besteht. Ob dieser Anspruch ohne gerichtliche Geltendmachung "anerkannt" wird (wie etwa im Beschwerdefall im Scheidungsvergleich) oder ob nach gerichtlicher Geltendmachung das Verfahren nicht durch alle Instanzen fortgesetzt wird und nicht etwa alle möglichen Rechtsmittel ergriffen werden oder ob etwa im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ein gerichtlicher oder ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, ist nicht ausschlaggebend, sofern der Herausgabeanspruch nicht offenkundig rechtswidrig geltend gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160180.X02

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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