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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §241 Abs2;Rechtssatz
Von der Entrichtung der Gebühr für die Eingabe der Beschwerde nach § 24 Abs. 3 VwGG sind die Gebietskörperschaften nach § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. befreit. Diese Befreiung kommt nach § 18 Abs. 2 UG 2002 der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien auch dann zu, wenn sie - wie im Beschwerdefall - zur Durchsetzung eines Anspruches, der sich auf § 18 Abs. 2 UG 2002 gründet, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhebt. § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG verleiht einen Anspruch auf Ersatz einer entrichteten Gebühr nur dann, wenn die Gebühr nach § 24 Abs. 3 zu entrichten war. Für bereits entrichtete Gebühren, die nicht zu entrichten waren und daher auch nicht ersetzbar sind, sieht § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG iVm § 241 Abs. 2 und 3 BAO die Möglichkeit eines Antrages auf Rückzahlung vor.Von der Entrichtung der Gebühr für die Eingabe der Beschwerde nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG sind die Gebietskörperschaften nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. befreit. Diese Befreiung kommt nach Paragraph 18, Absatz 2, UG 2002 der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien auch dann zu, wenn sie - wie im Beschwerdefall - zur Durchsetzung eines Anspruches, der sich auf Paragraph 18, Absatz 2, UG 2002 gründet, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhebt. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verleiht einen Anspruch auf Ersatz einer entrichteten Gebühr nur dann, wenn die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, zu entrichten war. Für bereits entrichtete Gebühren, die nicht zu entrichten waren und daher auch nicht ersetzbar sind, sieht Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, VwGG in Verbindung mit Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO die Möglichkeit eines Antrages auf Rückzahlung vor.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160167.X02Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015