RS Vwgh 2011/9/29 2008/16/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern
72/01 Hochschulorganisation

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z12;
UniversitätsG 2002 §18 Abs2;
UniversitätsG 2002 §3;

Rechtssatz

§ 18 Abs. 2 UG 2002 fordert lediglich, dass die Universität bei der Tätigkeit, welche den Steuertatbestand erfüllt, in Erfüllung ihrer Aufgaben handelt. Es reicht aus, dass die Universität die für die Entstehung der Steuerschuld kausalen Handlungen bei oder im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Universität nach § 3 UG 2002 setzt, etwa eine Erbserklärung abgibt, die zum Erwerb einer Erbschaft und damit von Vermögen führt, welches die Universität sodann zur Erfüllung ihrer Aufgaben iSd § 3 UG 2002 verwendet. Daher unterliegen Erwerbe von Todes wegen durch die Universitäten auf Grund des § 18 Abs. 2 UG 2002 iVm § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer (vgl. - ohne nähere Begründung - Achatz, in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 429, und Dorazil/Taucher, ErbStG10, § 15 Anm. 14.7, sowie Schellmann in Mayer, Kommentar zum UG 2002, § 18 III. 1 und IV.).Paragraph 18, Absatz 2, UG 2002 fordert lediglich, dass die Universität bei der Tätigkeit, welche den Steuertatbestand erfüllt, in Erfüllung ihrer Aufgaben handelt. Es reicht aus, dass die Universität die für die Entstehung der Steuerschuld kausalen Handlungen bei oder im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Universität nach Paragraph 3, UG 2002 setzt, etwa eine Erbserklärung abgibt, die zum Erwerb einer Erbschaft und damit von Vermögen führt, welches die Universität sodann zur Erfüllung ihrer Aufgaben iSd Paragraph 3, UG 2002 verwendet. Daher unterliegen Erwerbe von Todes wegen durch die Universitäten auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2, UG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, ErbStG nicht der Erbschaftsteuer vergleiche - ohne nähere Begründung - Achatz, in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 429, und Dorazil/Taucher, ErbStG10, Paragraph 15, Anmerkung 14.7, sowie Schellmann in Mayer, Kommentar zum UG 2002, Paragraph 18, römisch drei. 1 und römisch vier.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160167.X01

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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