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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §12;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, die Auffassung, dass dieser als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln ist (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 33 ff zu § 19 angeführte hg. Rechtsprechung). Die Bewertung richtet sich in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, die Auffassung, dass dieser als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln ist vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. römisch drei, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 33 ff zu Paragraph 19, angeführte hg. Rechtsprechung). Die Bewertung richtet sich in diesem Fall gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160149.X04Im RIS seit
17.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012