RS Vwgh 2011/9/29 2008/16/0149

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Die Fortschreibung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BewG, auf die sich der Bescheid bezieht, ungeachtet der genannten Veränderungen weiterhin besteht (vgl. das zur Zurechnungsfortschreibung ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 90/15/0169) und dass ein diese wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) betreffender Einheitswertbescheid bereits erlassen worden ist.Die Fortschreibung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Einheit iSd Paragraph 2, BewG, auf die sich der Bescheid bezieht, ungeachtet der genannten Veränderungen weiterhin besteht vergleiche das zur Zurechnungsfortschreibung ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 90/15/0169) und dass ein diese wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) betreffender Einheitswertbescheid bereits erlassen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160149.X02

Im RIS seit

17.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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