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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
§ 29 ErbStG räumt dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0196, und vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0035, VwSlg 7968 F/2004). Ist dieses Wahlrecht einmal ausgeübt und wurde die Steuer demnach festgesetzt, stellen die jährliche Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Jahreswert und die damit im Zusammenhang stehenden Buchungsmitteilungen keine Amtshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO dar, welche auf die Festsetzungsverjährung Einfluss hätten.Paragraph 29, ErbStG räumt dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung ein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0196, und vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0035, VwSlg 7968 F/2004). Ist dieses Wahlrecht einmal ausgeübt und wurde die Steuer demnach festgesetzt, stellen die jährliche Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Jahreswert und die damit im Zusammenhang stehenden Buchungsmitteilungen keine Amtshandlungen iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO dar, welche auf die Festsetzungsverjährung Einfluss hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160104.X01Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012