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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0141 E 16. Oktober 1986 VwSlg 6155 F/1986 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 183 Abs 1 ZollG ergibt sich, - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (Hinweis E 23.2.1984, 81/16/0004), daß die Behörde bei Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen zunächst festzustellen hat, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist. Bejahendenfalls hat die Behörde sodann in Ausübung des freien Ermessens (arg "können") die begehrte Nachsicht ganz oder teilweise zuzuerkennen oder abzulehnen. Der erste Teil des behördlichen Vorgehens liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit, weil der Begriff der Unbilligkeit ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist. Somit ist vorerst immer die Frage zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Frage der Unbilligkeit einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen hat oder nicht.Aus dem Wortlaut des Paragraph 183, Absatz eins, ZollG ergibt sich, - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (Hinweis E 23.2.1984, 81/16/0004), daß die Behörde bei Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen zunächst festzustellen hat, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist. Bejahendenfalls hat die Behörde sodann in Ausübung des freien Ermessens (arg "können") die begehrte Nachsicht ganz oder teilweise zuzuerkennen oder abzulehnen. Der erste Teil des behördlichen Vorgehens liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit, weil der Begriff der Unbilligkeit ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist. Somit ist vorerst immer die Frage zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Frage der Unbilligkeit einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160087.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012