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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §758;Rechtssatz
Während der Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt Gebäude das Gebäude zwar benutzen kann, es jedoch insbesondere im Fall eines fremden Miteigentümers einer Gebrauchsregelung bedarf, weil auch der andere Miteigentümer dasselbe Gebäude benutzen darf, soll der überlebende Ehegatte durch das Vorausvermächtnis berechtigt werden, die bisherige Ehewohnung allein zu benutzen, ohne dass den Erben oder einem anderen allfälligen Eigentümer ein Mitbenutzungsrecht zukommen soll. Weiters ist im Falle der Miteigentumsgemeinschaft eine Teilungsklage auf Antrag des anderen Miteigentümers möglich, während dem Eigentümer der Wohnung, hinsichtlich welcher dem überlebenden Ehegatten das Wohnrecht infolge des Vorausvermächtnisses zukommt, keine vergleichbare Möglichkeit hat, sich des Wohnungsberechtigten "zu entledigen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160040.X02Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012