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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Gemäß § 833 ABGB kommen der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Somit steht auch jedem Miteigentümer das Recht zur Benützung der gemeinsamen Sache zu. Soweit nicht die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt ist und jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen die Sache benutzen kann, darf er die Sache nur gebrauchen, soweit er den tatsächlichen Gebrauch der anderen dadurch nicht stört. Im Übrigen bedarf die Festlegung der Art und des Umfanges der Benutzung der Regelung durch die Miteigentümer (vgl. Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 295, mwN).Gemäß Paragraph 833, ABGB kommen der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Somit steht auch jedem Miteigentümer das Recht zur Benützung der gemeinsamen Sache zu. Soweit nicht die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt ist und jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen die Sache benutzen kann, darf er die Sache nur gebrauchen, soweit er den tatsächlichen Gebrauch der anderen dadurch nicht stört. Im Übrigen bedarf die Festlegung der Art und des Umfanges der Benutzung der Regelung durch die Miteigentümer vergleiche Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 295, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160040.X01Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012