RS Vwgh 2011/9/29 2008/16/0040

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Gemäß § 833 ABGB kommen der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Somit steht auch jedem Miteigentümer das Recht zur Benützung der gemeinsamen Sache zu. Soweit nicht die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt ist und jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen die Sache benutzen kann, darf er die Sache nur gebrauchen, soweit er den tatsächlichen Gebrauch der anderen dadurch nicht stört. Im Übrigen bedarf die Festlegung der Art und des Umfanges der Benutzung der Regelung durch die Miteigentümer (vgl. Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 295, mwN).Gemäß Paragraph 833, ABGB kommen der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Somit steht auch jedem Miteigentümer das Recht zur Benützung der gemeinsamen Sache zu. Soweit nicht die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt ist und jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen die Sache benutzen kann, darf er die Sache nur gebrauchen, soweit er den tatsächlichen Gebrauch der anderen dadurch nicht stört. Im Übrigen bedarf die Festlegung der Art und des Umfanges der Benutzung der Regelung durch die Miteigentümer vergleiche Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 295, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160040.X01

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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