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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Verzichtet der Pflichtteilsgläubiger vor der Geltendmachung auf den Anspruch, kommt es zu keiner Steuerpflicht (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG8, § 2 Anm. 4.15a). Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsgläubiger (Noterbe) im selben Pflichtteilsübereinkommen mit dem Geltendmachen des Anspruchs darauf gleichzeitig wieder verzichtet.Verzichtet der Pflichtteilsgläubiger vor der Geltendmachung auf den Anspruch, kommt es zu keiner Steuerpflicht vergleiche Dorazil/Taucher, ErbStG8, Paragraph 2, Anmerkung 4.15a). Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsgläubiger (Noterbe) im selben Pflichtteilsübereinkommen mit dem Geltendmachen des Anspruchs darauf gleichzeitig wieder verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160025.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012