RS Vwgh 2011/9/29 2008/16/0025

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Verzichtet der Pflichtteilsgläubiger vor der Geltendmachung auf den Anspruch, kommt es zu keiner Steuerpflicht (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG8, § 2 Anm. 4.15a). Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsgläubiger (Noterbe) im selben Pflichtteilsübereinkommen mit dem Geltendmachen des Anspruchs darauf gleichzeitig wieder verzichtet.Verzichtet der Pflichtteilsgläubiger vor der Geltendmachung auf den Anspruch, kommt es zu keiner Steuerpflicht vergleiche Dorazil/Taucher, ErbStG8, Paragraph 2, Anmerkung 4.15a). Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsgläubiger (Noterbe) im selben Pflichtteilsübereinkommen mit dem Geltendmachen des Anspruchs darauf gleichzeitig wieder verzichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160025.X01

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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