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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
Die Einfügung des § 33a VwGG erfolgte im Gefolge der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, durch die Novelle des VwGG mit BGBl. Nr. 330/1990. Die Materialien bieten für die Auffassung, nach Einleitung des Vorverfahrens sei die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG unzulässig, nicht den geringsten Anhaltspunkt. Entgegen der Annahme der bf Parteien kann ihre Auffassung auch nicht aus der systematischen Stellung des § 33a VwGG ("Reihenfolge") abgeleitet werden: Dem steht schon der Umstand entgegen, dass § 33a erst nachträglich - durch die genannte VwGG-Novelle - in das Gesetz eingefügt wurde; zudem lässt die Regelung des § 35 Abs. 3 VwGG, wonach "in allen übrigen Fällen" das Vorverfahren einzuleiten ist, den Inhalt der abschließenden Erledigung offen.Die Einfügung des Paragraph 33 a, VwGG erfolgte im Gefolge der B-VG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, durch die Novelle des VwGG mit Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,. Die Materialien bieten für die Auffassung, nach Einleitung des Vorverfahrens sei die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG unzulässig, nicht den geringsten Anhaltspunkt. Entgegen der Annahme der bf Parteien kann ihre Auffassung auch nicht aus der systematischen Stellung des Paragraph 33 a, VwGG ("Reihenfolge") abgeleitet werden: Dem steht schon der Umstand entgegen, dass Paragraph 33 a, erst nachträglich - durch die genannte VwGG-Novelle - in das Gesetz eingefügt wurde; zudem lässt die Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, VwGG, wonach "in allen übrigen Fällen" das Vorverfahren einzuleiten ist, den Inhalt der abschließenden Erledigung offen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110182.X03Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015