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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
Eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG ist in jedem Stadium des Verfahrens, also auch nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, zulässig, weshalb in ständiger Praxis die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden nicht nur vor, sondern auch nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgt. Der - primär maßgebende - Wortlaut des § 33a VwGG schränkt die Möglichkeit der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht auf den Fall ein, dass das Vorverfahren noch nicht eingeleitet wurde.Eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG ist in jedem Stadium des Verfahrens, also auch nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, zulässig, weshalb in ständiger Praxis die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden nicht nur vor, sondern auch nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgt. Der - primär maßgebende - Wortlaut des Paragraph 33 a, VwGG schränkt die Möglichkeit der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht auf den Fall ein, dass das Vorverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110182.X02Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015