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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgeleht wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher schon deshalb unzulässig.Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgeleht wurde, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher schon deshalb unzulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110182.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015