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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §111;Rechtssatz
Das Fehlen von Unterlagen zum Einkommen stellt keinen "Mangel" des Ansuchens um Stundung aushaftender Fondsbeiträge für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, weil eine Rechtsvorschrift, nach der einem Stundungsansuchen Einkommensnachweise beizulegen seien, weder von der Behörde genannt wird noch für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ist (Hinweis E vom 19. Juni 2007, 2005/11/0144). Die Unterlagen zum Einkommen der Bfin stellen daher eine Erfolgsvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages, nicht jedoch dessen Zurückweisung, zur Folge hätte (Hinweis E vom 23. Februar 2011, 2008/11/0033).Das Fehlen von Unterlagen zum Einkommen stellt keinen "Mangel" des Ansuchens um Stundung aushaftender Fondsbeiträge für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, weil eine Rechtsvorschrift, nach der einem Stundungsansuchen Einkommensnachweise beizulegen seien, weder von der Behörde genannt wird noch für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ist (Hinweis E vom 19. Juni 2007, 2005/11/0144). Die Unterlagen zum Einkommen der Bfin stellen daher eine Erfolgsvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages, nicht jedoch dessen Zurückweisung, zur Folge hätte (Hinweis E vom 23. Februar 2011, 2008/11/0033).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110119.X01Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011