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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bestätigt der Hersteller eines Impfstoffes in der Fachinformation ("Beipackzettel") zumindest die Möglichkeit konkret genannter Nebenwirkungen, so kann die Unrichtigkeit dieser Fachinformation nur durch ein ärztliches Gutachten mit gleichen wissenschaftlichen Mitteln, wie sie der Hersteller des Impfstoffes angewendet hat, aufgezeigt werden (Hinweis E vom 17. November 2009, 2007/11/0005).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110113.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011