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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Da die BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter (Abschnitt I Abs. 2 erster Satz der BeitragsO) an die rechtzeitige Vorlage der Gehaltszettel (innerhalb der Frist nach Abschnitt IV Abs. 5 der BeitragsO) bindet und für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, anordnet, dass dann an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel vorzugehen ist, kann die nachträgliche Vorlage der Monatslohnzettel nichts mehr daran ändern, dass die Bemessungsgrundlage anhand der Vorgaben des Abschnitt I Abs. 2 dritter (und nicht erster) Satz zu ermitteln ist. Während die BeitragsO es nämlich hinsichtlich des Abgehens von der Vorschreibung des Höchstbeitrags (Abschnitt IV Abs. 7 der BeitragsO) genügen lässt, dass die notwendigen Unterlagen "innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde" vorgelegt werden, sieht sie bei der Regelung nach Abschnitt I Abs. 2 eine derartige "Nachfrist" nicht vor.Da die BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter (Abschnitt römisch eins Absatz 2, erster Satz der BeitragsO) an die rechtzeitige Vorlage der Gehaltszettel (innerhalb der Frist nach Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BeitragsO) bindet und für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, anordnet, dass dann an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel vorzugehen ist, kann die nachträgliche Vorlage der Monatslohnzettel nichts mehr daran ändern, dass die Bemessungsgrundlage anhand der Vorgaben des Abschnitt römisch eins Absatz 2, dritter (und nicht erster) Satz zu ermitteln ist. Während die BeitragsO es nämlich hinsichtlich des Abgehens von der Vorschreibung des Höchstbeitrags (Abschnitt römisch vier Absatz 7, der BeitragsO) genügen lässt, dass die notwendigen Unterlagen "innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde" vorgelegt werden, sieht sie bei der Regelung nach Abschnitt römisch eins Absatz 2, eine derartige "Nachfrist" nicht vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110132.X01Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011