RS Vwgh 2011/9/30 2010/11/0132

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Da die BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter (Abschnitt I Abs. 2 erster Satz der BeitragsO) an die rechtzeitige Vorlage der Gehaltszettel (innerhalb der Frist nach Abschnitt IV Abs. 5 der BeitragsO) bindet und für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, anordnet, dass dann an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel vorzugehen ist, kann die nachträgliche Vorlage der Monatslohnzettel nichts mehr daran ändern, dass die Bemessungsgrundlage anhand der Vorgaben des Abschnitt I Abs. 2 dritter (und nicht erster) Satz zu ermitteln ist. Während die BeitragsO es nämlich hinsichtlich des Abgehens von der Vorschreibung des Höchstbeitrags (Abschnitt IV Abs. 7 der BeitragsO) genügen lässt, dass die notwendigen Unterlagen "innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde" vorgelegt werden, sieht sie bei der Regelung nach Abschnitt I Abs. 2 eine derartige "Nachfrist" nicht vor.Da die BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter (Abschnitt römisch eins Absatz 2, erster Satz der BeitragsO) an die rechtzeitige Vorlage der Gehaltszettel (innerhalb der Frist nach Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BeitragsO) bindet und für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, anordnet, dass dann an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel vorzugehen ist, kann die nachträgliche Vorlage der Monatslohnzettel nichts mehr daran ändern, dass die Bemessungsgrundlage anhand der Vorgaben des Abschnitt römisch eins Absatz 2, dritter (und nicht erster) Satz zu ermitteln ist. Während die BeitragsO es nämlich hinsichtlich des Abgehens von der Vorschreibung des Höchstbeitrags (Abschnitt römisch vier Absatz 7, der BeitragsO) genügen lässt, dass die notwendigen Unterlagen "innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde" vorgelegt werden, sieht sie bei der Regelung nach Abschnitt römisch eins Absatz 2, eine derartige "Nachfrist" nicht vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110132.X01

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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