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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0257 E 19. Februar 1986 VwSlg 12036 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher ordentliche Kammerangehörige sind, haben Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten, aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110178.X02Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016