Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Auf die Unterscheidung zwischen kurativer und sachverständiger Tätigkeit kommt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nicht an. Selbst wenn der Arzt im Heeresspital nur als Amtssachverständiger der Militärbehörden tätig und daher gemäß § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998 den Amtsärzten gleichgestellt wäre, unterläge er angesichts seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch mit seinem Gehalt als Militärarzt der Beitragspflicht. Dies ergibt sich aus der nach der - eine frühere Fassung des Ärztegesetzes betreffenden - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen restriktiven Interpretation des § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 (vgl. das E VfSlg. 6947/1972 zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 42 Abs. 5 ÄrzteG idF der Novelle BGBl. 50/1964; die Auslegung dieser Bestimmung stand im Zusammenhang mit der Prüfung des § 45a Abs. 1 ÄrzteG idF der Novelle BGBl. 229/1969, der dem vorliegend ebenfalls anzuwendenden § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 inhaltlich gleicht), welche auf folgenden Erwägungen beruht: Die in § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998 statuierte Ausnahme der Amtsärzte vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 bedeutet lediglich ihre Ausnahme von der - sich normalerweise aus der Standeszugehörigkeit ergebenden - Kammerangehörigkeit, um allfällige Pflichtenkollisionen zu vermeiden, ohne jedoch ihre Standeszugehörigkeit als solche zu berühren. Aus § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 kann daher für auch freiberuflich tätige - und als solche der Ärztekammer angehörende - Amtsärzte keine "teilweise" Standeszugehörigkeit und folglich auch keine teilweise Kammerangehörigkeit herausgelesen werden, die eine Beitragspflicht nur hinsichtlich der freiberuflich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit rechtfertigen würde. Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher ordentliche Kammerangehörige sind, haben somit Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten (Hinweis E vom 19. Februar 1986, 85/09/0257).Auf die Unterscheidung zwischen kurativer und sachverständiger Tätigkeit kommt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nicht an. Selbst wenn der Arzt im Heeresspital nur als Amtssachverständiger der Militärbehörden tätig und daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, ÄrzteG 1998 den Amtsärzten gleichgestellt wäre, unterläge er angesichts seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch mit seinem Gehalt als Militärarzt der Beitragspflicht. Dies ergibt sich aus der nach der - eine frühere Fassung des Ärztegesetzes betreffenden - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen restriktiven Interpretation des Paragraph 41, Absatz 5, ÄrzteG 1998 vergleiche das E VfSlg. 6947/1972 zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 42, Absatz 5, ÄrzteG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 50 aus 1964,; die Auslegung dieser Bestimmung stand im Zusammenhang mit der Prüfung des Paragraph 45 a, Absatz eins, ÄrzteG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 229 aus 1969,, der dem vorliegend ebenfalls anzuwendenden Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 inhaltlich gleicht), welche auf folgenden Erwägungen beruht: Die in Paragraph 41, Absatz 4, ÄrzteG 1998 statuierte Ausnahme der Amtsärzte vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 bedeutet lediglich ihre Ausnahme von der - sich normalerweise aus der Standeszugehörigkeit ergebenden - Kammerangehörigkeit, um allfällige Pflichtenkollisionen zu vermeiden, ohne jedoch ihre Standeszugehörigkeit als solche zu berühren. Aus Paragraph 41, Absatz 5, ÄrzteG 1998 kann daher für auch freiberuflich tätige - und als solche der Ärztekammer angehörende - Amtsärzte keine "teilweise" Standeszugehörigkeit und folglich auch keine teilweise Kammerangehörigkeit herausgelesen werden, die eine Beitragspflicht nur hinsichtlich der freiberuflich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit rechtfertigen würde. Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher ordentliche Kammerangehörige sind, haben somit Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten (Hinweis E vom 19. Februar 1986, 85/09/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110178.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016