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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §98 Abs5;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde vorbringt, die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien seien bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass deren Zweck die ausreichende Absicherung der Fondsmitglieder für den Fall des Alters ist, was der Bemessung einer Altersversorgung in Höhe von EUR 208,60 entgegenstehe, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf. Es versteht sich von selbst, dass das Erreichen der vollen Grundleistung (gemäß § 17c Abs. 10 lit. a der Satzung: EUR 716,60 pro Monat) und der Ergänzungsleistung (gemäß § 17c Abs. 10 lit. b der Satzung: EUR 170,10 pro Monat) davon abhängig gemacht sind, dass Beiträge im Höchstausmaß geleistet werden und dass umgekehrt bei Entrichtung geringerer Beiträge sowie bei Inanspruchnahme der Altersvorsorge vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die erreichte Altersversorgung hinter der maximal möglichen Grundpension (Grundleistung + Ergänzungsleistung; § 17c Abs. 10 der Satzung) von EUR 886,70 auch deutlich zurückbleiben kann (vgl. § 98 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Ein Widerspruch zu § 2 der Satzung ist darin nicht zu erblicken.Soweit die Beschwerde vorbringt, die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien seien bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass deren Zweck die ausreichende Absicherung der Fondsmitglieder für den Fall des Alters ist, was der Bemessung einer Altersversorgung in Höhe von EUR 208,60 entgegenstehe, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf. Es versteht sich von selbst, dass das Erreichen der vollen Grundleistung (gemäß Paragraph 17 c, Absatz 10, Litera a, der Satzung: EUR 716,60 pro Monat) und der Ergänzungsleistung (gemäß Paragraph 17 c, Absatz 10, Litera b, der Satzung: EUR 170,10 pro Monat) davon abhängig gemacht sind, dass Beiträge im Höchstausmaß geleistet werden und dass umgekehrt bei Entrichtung geringerer Beiträge sowie bei Inanspruchnahme der Altersvorsorge vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die erreichte Altersversorgung hinter der maximal möglichen Grundpension (Grundleistung + Ergänzungsleistung; Paragraph 17 c, Absatz 10, der Satzung) von EUR 886,70 auch deutlich zurückbleiben kann vergleiche Paragraph 98, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Ein Widerspruch zu Paragraph 2, der Satzung ist darin nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110120.X01Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017