RS Vwgh 2011/9/30 2009/11/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §98 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §17c Abs10 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §17c Abs10 litb;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §17c Abs10;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §2;
  1. ÄrzteG 1998 § 98 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 27.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  4. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde vorbringt, die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien seien bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass deren Zweck die ausreichende Absicherung der Fondsmitglieder für den Fall des Alters ist, was der Bemessung einer Altersversorgung in Höhe von EUR 208,60 entgegenstehe, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf. Es versteht sich von selbst, dass das Erreichen der vollen Grundleistung (gemäß § 17c Abs. 10 lit. a der Satzung: EUR 716,60 pro Monat) und der Ergänzungsleistung (gemäß § 17c Abs. 10 lit. b der Satzung: EUR 170,10 pro Monat) davon abhängig gemacht sind, dass Beiträge im Höchstausmaß geleistet werden und dass umgekehrt bei Entrichtung geringerer Beiträge sowie bei Inanspruchnahme der Altersvorsorge vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die erreichte Altersversorgung hinter der maximal möglichen Grundpension (Grundleistung + Ergänzungsleistung; § 17c Abs. 10 der Satzung) von EUR 886,70 auch deutlich zurückbleiben kann (vgl. § 98 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Ein Widerspruch zu § 2 der Satzung ist darin nicht zu erblicken.Soweit die Beschwerde vorbringt, die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien seien bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass deren Zweck die ausreichende Absicherung der Fondsmitglieder für den Fall des Alters ist, was der Bemessung einer Altersversorgung in Höhe von EUR 208,60 entgegenstehe, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf. Es versteht sich von selbst, dass das Erreichen der vollen Grundleistung (gemäß Paragraph 17 c, Absatz 10, Litera a, der Satzung: EUR 716,60 pro Monat) und der Ergänzungsleistung (gemäß Paragraph 17 c, Absatz 10, Litera b, der Satzung: EUR 170,10 pro Monat) davon abhängig gemacht sind, dass Beiträge im Höchstausmaß geleistet werden und dass umgekehrt bei Entrichtung geringerer Beiträge sowie bei Inanspruchnahme der Altersvorsorge vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die erreichte Altersversorgung hinter der maximal möglichen Grundpension (Grundleistung + Ergänzungsleistung; Paragraph 17 c, Absatz 10, der Satzung) von EUR 886,70 auch deutlich zurückbleiben kann vergleiche Paragraph 98, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Ein Widerspruch zu Paragraph 2, der Satzung ist darin nicht zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110120.X01

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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