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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf Ansprüche nach dem BEinstG rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung (Hinweis E vom 22. April 1991, 90/12/0264). Unter der Überschrift "Feststellung der Begünstigung" regelt § 14 Abs. 2 BEinstG, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid festzustellen ist. Davon ausgehend ist es folgerichtig, wenn der Bf eine bescheidmäßige Feststellung, dass er "nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt", begehrt, stellt diese doch den "contrarius actus" zur früher erfolgten Feststellung der Zugehörigkeit dar. Überdies ist im konkreten Fall im Hinblick auf die zwischen der Behörde und dem Bf strittige Frage der Wirksamkeit der Verzichtserklärung die Erlassung eines Feststellungsbescheides sowohl im Interesse des Bfs als auch im öffentlichen Interesse zur Klarstellung, dass der Bf nicht mehr anspruchsberechtigt ist, notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung.Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf Ansprüche nach dem BEinstG rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung (Hinweis E vom 22. April 1991, 90/12/0264). Unter der Überschrift "Feststellung der Begünstigung" regelt Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid festzustellen ist. Davon ausgehend ist es folgerichtig, wenn der Bf eine bescheidmäßige Feststellung, dass er "nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt", begehrt, stellt diese doch den "contrarius actus" zur früher erfolgten Feststellung der Zugehörigkeit dar. Überdies ist im konkreten Fall im Hinblick auf die zwischen der Behörde und dem Bf strittige Frage der Wirksamkeit der Verzichtserklärung die Erlassung eines Feststellungsbescheides sowohl im Interesse des Bfs als auch im öffentlichen Interesse zur Klarstellung, dass der Bf nicht mehr anspruchsberechtigt ist, notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110009.X07Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015