Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten (Hinweis E vom 30. Jänner 2002, Zl. 96/08/0313, Urteil des OGH vom 8. Juli 1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13. Dezember 1988, VfSlg. 11.934). Das Recht, dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektivöffentliches Recht des Behinderten. Nur er ist Partei des - auf seinen Antrag zu führenden - Feststellungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 BEinstG; einem Arbeitgeber etwa kommt in diesem Verfahren (da ihm in der Sache kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist) keine Parteistellung zu (VfSlg. 11.934).Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten (Hinweis E vom 30. Jänner 2002, Zl. 96/08/0313, Urteil des OGH vom 8. Juli 1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13. Dezember 1988, VfSlg. 11.934). Das Recht, dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektivöffentliches Recht des Behinderten. Nur er ist Partei des - auf seinen Antrag zu führenden - Feststellungsverfahrens nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG; einem Arbeitgeber etwa kommt in diesem Verfahren (da ihm in der Sache kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist) keine Parteistellung zu (VfSlg. 11.934).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110009.X01Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015