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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0138 B 24. November 2004 RS 1Stammrechtssatz
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (Hinweis E 24. September 2003, 97/13/0224). Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076) dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110192.X03Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012