RS Vwgh 2011/9/30 2008/11/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/13/0138 B 24. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (Hinweis E 24. September 2003, 97/13/0224). Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076) dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110192.X03

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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