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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (Hinweis B vom 18. Mai 1994, 93/09/0261, mit weiterem Nachweis). Ist eine Erledigung der Behörde nicht an einen tauglichen Adressaten gerichtet, mangelt es ihr an der Bescheidqualität (Hinweis E vom 30. Juni 2004, 2001/09/0092, mit weiterem Nachweis).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110192.X01Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012