RS Vwgh 2011/10/6 2011/06/0143

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 2001 §120 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Entgegen der Auffassung der Bfin normiert § 120 Abs. 5 Tir GdO 2001 (oder auch ein anderer Absatz dieses Paragraphen) nicht die von ihr angenommene erweitere Bindungswirkung auch hinsichtlich der Gründe, weshalb die Vorstellungsbehörde ein Vorbringen in der Vorstellung als nicht zutreffend erachtete (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem E vom 28. Oktober 2008, 2007/05/0010; auch dort ging es nur um die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe).Entgegen der Auffassung der Bfin normiert Paragraph 120, Absatz 5, Tir GdO 2001 (oder auch ein anderer Absatz dieses Paragraphen) nicht die von ihr angenommene erweitere Bindungswirkung auch hinsichtlich der Gründe, weshalb die Vorstellungsbehörde ein Vorbringen in der Vorstellung als nicht zutreffend erachtete (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem E vom 28. Oktober 2008, 2007/05/0010; auch dort ging es nur um die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060143.X01

Im RIS seit

26.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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