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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Entgegen der Auffassung der Bfin normiert § 120 Abs. 5 Tir GdO 2001 (oder auch ein anderer Absatz dieses Paragraphen) nicht die von ihr angenommene erweitere Bindungswirkung auch hinsichtlich der Gründe, weshalb die Vorstellungsbehörde ein Vorbringen in der Vorstellung als nicht zutreffend erachtete (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem E vom 28. Oktober 2008, 2007/05/0010; auch dort ging es nur um die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe).Entgegen der Auffassung der Bfin normiert Paragraph 120, Absatz 5, Tir GdO 2001 (oder auch ein anderer Absatz dieses Paragraphen) nicht die von ihr angenommene erweitere Bindungswirkung auch hinsichtlich der Gründe, weshalb die Vorstellungsbehörde ein Vorbringen in der Vorstellung als nicht zutreffend erachtete (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem E vom 28. Oktober 2008, 2007/05/0010; auch dort ging es nur um die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060143.X01Im RIS seit
26.10.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011