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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16;Rechtssatz
Wurde die Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen, würde sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. Enthaftung abgewiesen wurde, nichts ändern, weil eine Stattgebung dieses Antrages im fortgesetzten Verfahren wegen des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage käme (Hinweis Beschlüsse vom 22. Februar 1990, 89/18/0130, sowie vom 13. Dezember 1994, 94/11/0187 u.a.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060117.X01Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012