RS Vwgh 2011/10/6 2011/06/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0030 E 18. Mai 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Das Bgld BauG 1997 enthält weder eine taxative noch eine beispielhafte Aufzählung jener Vorschriften, auf die öffentlichrechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden können. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um solche im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. handelt (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, Slg. 15637/A, oder aus jüngerer Zeit das E vom 23. November 2009, 2008/05/0080).Das Bgld BauG 1997 enthält weder eine taxative noch eine beispielhafte Aufzählung jener Vorschriften, auf die öffentlichrechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden können. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um solche im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. handelt (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, Slg. 15637/A, oder aus jüngerer Zeit das E vom 23. November 2009, 2008/05/0080).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060113.X01

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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