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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Hat der EGMR mit Urteil vom 14. Oktober 2010, Nr. 65.631/01, eine Verletzung im Recht auf mündliche Verhandlung gemäß Art 6 Abs. 1 MRK im Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (betreffend die Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes) festgestellt und in diesem Urteil ausdrücklich ausgesprochen, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Sinn gehabt hätte, zur Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war der Antrag auf Wiederaufnahme schon aus diesem Grund abzuweisen.Hat der EGMR mit Urteil vom 14. Oktober 2010, Nr. 65.631/01, eine Verletzung im Recht auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK im Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (betreffend die Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes) festgestellt und in diesem Urteil ausdrücklich ausgesprochen, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Sinn gehabt hätte, zur Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war der Antrag auf Wiederaufnahme schon aus diesem Grund abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060081.X01Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012