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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §71;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 27 Vlbg RPG 1996 ergibt sich, dass ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten geltend zu machen ist und die betroffene Gemeinde die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten hat, wobei der Gesetzgeber näher bestimmt, wie dieser Geldbetrag zu bemessen ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein behördlich geregeltes Verfahren betreffend einen Antrag auf Entschädigung, sondern ein solcher Antrag ist nach dem vorliegenden Gesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zu behandeln. Gemäß Art. I Abs. 2 B Z 26 EGVG haben Organe der Gemeinden, soweit es sich nicht um Organe der Städte mit eigenem Statut handelt (für diese gilt Art. I Abs. 2 A Z. 3) das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Über einen Antrag gemäß § 27 Abs. 4 Vlbg RPG 1996 ist nicht in einem behördlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden. § 71 AVG kommt daher nicht zur Anwendung.Aus der Regelung des Paragraph 27, Vlbg RPG 1996 ergibt sich, dass ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten geltend zu machen ist und die betroffene Gemeinde die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten hat, wobei der Gesetzgeber näher bestimmt, wie dieser Geldbetrag zu bemessen ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein behördlich geregeltes Verfahren betreffend einen Antrag auf Entschädigung, sondern ein solcher Antrag ist nach dem vorliegenden Gesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zu behandeln. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, B Ziffer 26, EGVG haben Organe der Gemeinden, soweit es sich nicht um Organe der Städte mit eigenem Statut handelt (für diese gilt Artikel römisch eins, Absatz 2, A Ziffer 3,) das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Über einen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Vlbg RPG 1996 ist nicht in einem behördlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden. Paragraph 71, AVG kommt daher nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060032.X01Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011