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L85005 Straßen SalzburgNorm
LStG Slbg 1972 §12 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 Slbg LStG 1972 i.V.m. Art. 5 StGG darf das Eigentum für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten nur in dem erforderlichen Ausmaß, also in dem für das Straßenprojekt unbedingt erforderlichen Ausmaß, in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf einen allenfalls von dem Vorhaben nicht betroffenen Grundstücksrest sieht § 13 Abs. 1 Slbg LStG 1972 ausdrücklich vor, dass bei der Entschädigung auf die Verminderung des Wertes eines verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht genommen werden kann bzw. ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen, wenn dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Slbg LStG 1972 i.V.m. Artikel 5, StGG darf das Eigentum für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten nur in dem erforderlichen Ausmaß, also in dem für das Straßenprojekt unbedingt erforderlichen Ausmaß, in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf einen allenfalls von dem Vorhaben nicht betroffenen Grundstücksrest sieht Paragraph 13, Absatz eins, Slbg LStG 1972 ausdrücklich vor, dass bei der Entschädigung auf die Verminderung des Wertes eines verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht genommen werden kann bzw. ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen, wenn dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060236.X07Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011