RS Vwgh 2011/10/6 2010/06/0236

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L85005 Straßen Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

LStG Slbg 1972 §12 Abs1;
LStG Slbg 1972 §13 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 1 Slbg LStG 1972 i.V.m. Art. 5 StGG darf das Eigentum für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten nur in dem erforderlichen Ausmaß, also in dem für das Straßenprojekt unbedingt erforderlichen Ausmaß, in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf einen allenfalls von dem Vorhaben nicht betroffenen Grundstücksrest sieht § 13 Abs. 1 Slbg LStG 1972 ausdrücklich vor, dass bei der Entschädigung auf die Verminderung des Wertes eines verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht genommen werden kann bzw. ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen, wenn dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Slbg LStG 1972 i.V.m. Artikel 5, StGG darf das Eigentum für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten nur in dem erforderlichen Ausmaß, also in dem für das Straßenprojekt unbedingt erforderlichen Ausmaß, in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf einen allenfalls von dem Vorhaben nicht betroffenen Grundstücksrest sieht Paragraph 13, Absatz eins, Slbg LStG 1972 ausdrücklich vor, dass bei der Entschädigung auf die Verminderung des Wertes eines verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht genommen werden kann bzw. ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen, wenn dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060236.X07

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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