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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §7;Rechtssatz
Eine Befangenheit der belangten Behörde (Salzburger Landesregierung) im Sinne des § 7 AVG bei Entscheidung über die Enteignung kann daraus, dass dem Land eine Entschädigungsleistung durch die Landesregierung in 1. Instanz vorgeschrieben wird, nicht abgeleitet werden. Im Übrigen kann die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung von den betroffenen Parteien bei Gericht angefochten werden, womit diese erstinstanzliche Entschädigungsentscheidung außer Kraft tritt. Die Entschädigungsentscheidung liegt also letztlich nicht in der Hand der belangten Behörde.Eine Befangenheit der belangten Behörde (Salzburger Landesregierung) im Sinne des Paragraph 7, AVG bei Entscheidung über die Enteignung kann daraus, dass dem Land eine Entschädigungsleistung durch die Landesregierung in 1. Instanz vorgeschrieben wird, nicht abgeleitet werden. Im Übrigen kann die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung von den betroffenen Parteien bei Gericht angefochten werden, womit diese erstinstanzliche Entschädigungsentscheidung außer Kraft tritt. Die Entschädigungsentscheidung liegt also letztlich nicht in der Hand der belangten Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060236.X05Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011