RS Vwgh 2011/10/6 2010/06/0236

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine Befangenheit der belangten Behörde (Salzburger Landesregierung) im Sinne des § 7 AVG bei Entscheidung über die Enteignung kann daraus, dass dem Land eine Entschädigungsleistung durch die Landesregierung in 1. Instanz vorgeschrieben wird, nicht abgeleitet werden. Im Übrigen kann die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung von den betroffenen Parteien bei Gericht angefochten werden, womit diese erstinstanzliche Entschädigungsentscheidung außer Kraft tritt. Die Entschädigungsentscheidung liegt also letztlich nicht in der Hand der belangten Behörde.Eine Befangenheit der belangten Behörde (Salzburger Landesregierung) im Sinne des Paragraph 7, AVG bei Entscheidung über die Enteignung kann daraus, dass dem Land eine Entschädigungsleistung durch die Landesregierung in 1. Instanz vorgeschrieben wird, nicht abgeleitet werden. Im Übrigen kann die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung von den betroffenen Parteien bei Gericht angefochten werden, womit diese erstinstanzliche Entschädigungsentscheidung außer Kraft tritt. Die Entschädigungsentscheidung liegt also letztlich nicht in der Hand der belangten Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060236.X05

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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