RS Vwgh 2011/10/6 2010/06/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2011
beobachten
merken

Index

L85005 Straßen Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15;
LStG Slbg 1972 §15a;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes gemäß Art. 5 StGG (Hinweis E vom 10. Dezember 1997, VfSlg. Nr. 15.044) ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E des VfGH vom 22. September 1983, VfSlg. Nr. 9763/1983, und vom 23. November 1984, VfSlg. Nr. 10.236/1984). Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Enteignungsbestimmungen des Slbg LStG 1972 sind im Zweifel, soweit dies der mögliche Wortsinn der Bestimmungen zulässt, im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze auszulegen (Hinweis E vom 27. Juni 1978, VwSlg. Nr. 9604 A/1978).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes gemäß Artikel 5, StGG (Hinweis E vom 10. Dezember 1997, VfSlg. Nr. 15.044) ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E des VfGH vom 22. September 1983, VfSlg. Nr. 9763/1983, und vom 23. November 1984, VfSlg. Nr. 10.236/1984). Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Enteignungsbestimmungen des Slbg LStG 1972 sind im Zweifel, soweit dies der mögliche Wortsinn der Bestimmungen zulässt, im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze auszulegen (Hinweis E vom 27. Juni 1978, VwSlg. Nr. 9604 A/1978).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060236.X02

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten