RS Vwgh 2011/10/6 2010/06/0023

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0025 2010/06/0024

Rechtssatz

Die Anführung unzutreffender Gesetzesstellen im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Berufungsbescheides (durch die Vorstellungsbehörde) hätte führen müssen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage für die Abweisung der Berufung gegeben war.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060023.X02

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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