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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0025 2010/06/0024Rechtssatz
Die Anführung unzutreffender Gesetzesstellen im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Berufungsbescheides (durch die Vorstellungsbehörde) hätte führen müssen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage für die Abweisung der Berufung gegeben war.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060023.X02Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011