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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die formelle Rechtskraft eines erlassenen Bescheides tritt dann ein, wenn der Bescheid allen Parteien des Verwaltungsverfahrens zugestellt und von diesen Parteien innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Mitbeteiligten haben vorliegendenfalls als Parteien des Verwaltungsverfahrens innerhalb der dafür zustehenden Berufungsfrist gegen den ihnen zugestellten erstinstanzlichen Bescheid zulässigerweise Berufung erhoben. Eine unzutreffend erfolgte Rechtskraftbestätigung durch ein Organ kann daran nichts ändern (Hinweis E vom 9. November 2004, 2004/05/0013; zum Wesen der Rechtskraftbestätigung als Beurkundung siehe das E vom 17. November 1999, 99/12/0199).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060008.X05Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016