RS Vwgh 2011/10/6 2010/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
WEG 2002 §24 Abs5;
WEG 2002 §29;

Rechtssatz

Wenn die Miteigentümer, die eine Nutzungsänderung betreffend allgemeiner Teile der Liegenschaft beantragt haben, meinen, sie hätten mit ihrer grundbücherlich nachgewiesenen Antragsmehrheit und dem Nachweis des Bezirksgerichtes, wonach keine Anfechtung des Miteigentümerbeschlusses erfolgt sei, eine liquide Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachgewiesen, sind sie nicht im Recht. Auch wenn man meint, die verfahrensgegenständliche Zustimmung sei eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung gemäß § 29 WEG 2002, wäre von den Bauwerbern nachzuweisen gewesen, dass in einer Eigentümerversammlung gemäß § 24 WEG 2002 ein Beschluss der Mehrheit betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben zustande gekommen ist, dass ein Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5 WEG 2002 unter Angabe des Zeitpunktes dieses Anschlages, weiters eine Verständigung der überstimmten Miteigenümer über den Beschluss erfolgt ist und dass die Überstimmten diesen Beschluss innerhalb der vorgesehenen Fristen bei Gericht nicht angefochten haben (vgl. das hg. E vom 24. März 1998, 97/05/0214, zum WEG 1975 idF des 3. WohnrechtsänderungsG).Wenn die Miteigentümer, die eine Nutzungsänderung betreffend allgemeiner Teile der Liegenschaft beantragt haben, meinen, sie hätten mit ihrer grundbücherlich nachgewiesenen Antragsmehrheit und dem Nachweis des Bezirksgerichtes, wonach keine Anfechtung des Miteigentümerbeschlusses erfolgt sei, eine liquide Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachgewiesen, sind sie nicht im Recht. Auch wenn man meint, die verfahrensgegenständliche Zustimmung sei eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung gemäß Paragraph 29, WEG 2002, wäre von den Bauwerbern nachzuweisen gewesen, dass in einer Eigentümerversammlung gemäß Paragraph 24, WEG 2002 ein Beschluss der Mehrheit betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben zustande gekommen ist, dass ein Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002 unter Angabe des Zeitpunktes dieses Anschlages, weiters eine Verständigung der überstimmten Miteigenümer über den Beschluss erfolgt ist und dass die Überstimmten diesen Beschluss innerhalb der vorgesehenen Fristen bei Gericht nicht angefochten haben vergleiche das hg. E vom 24. März 1998, 97/05/0214, zum WEG 1975 in der Fassung des 3. WohnrechtsänderungsG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060008.X04

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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