Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB;Rechtssatz
Der Umstand, dass es sich bei einem Bauvorhaben allenfalls um eine Maßnahme handelt, für die nach den Regelungen des WEG 2002 oder des ABGB nur die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer erforderlich ist, rechtfertigt nicht, dass in dem Falle, dass die als Bauwerber auftretenden Miteigentümer die Mehrheit der Anteile an dem Grundstück innehaben, den übrigen Miteigentümern von vorneherein keine Parteistellung zur Frage, ob eine liquide Zustimmung vorliegt, eingeräumt wird. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Baubehörde in Vollziehung des § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG 1995 die Frage des Vorliegens der geforderten Zustimmung des Grundeigentümers (bzw. der Miteigentümer) umfassend prüfen muss, im Falle des Miteigentumes an der Liegenschaft insbesondere die Frage, ob nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen alle Miteigentümer oder nur eine Mehrheit der Miteigentümer dem Bauvorhaben zustimmen müssen. Das Ergebnis dieser Prüfung kann nicht vor dieser Prüfung bei der Gewährung der Parteistellung vorweggenommen werden. Allen Miteigentümern einer Liegenschaft muss im Hinblick auf diese Vorfrage im Bauverfahren somit Parteistellung zuerkannt werden.Der Umstand, dass es sich bei einem Bauvorhaben allenfalls um eine Maßnahme handelt, für die nach den Regelungen des WEG 2002 oder des ABGB nur die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer erforderlich ist, rechtfertigt nicht, dass in dem Falle, dass die als Bauwerber auftretenden Miteigentümer die Mehrheit der Anteile an dem Grundstück innehaben, den übrigen Miteigentümern von vorneherein keine Parteistellung zur Frage, ob eine liquide Zustimmung vorliegt, eingeräumt wird. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Baubehörde in Vollziehung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 die Frage des Vorliegens der geforderten Zustimmung des Grundeigentümers (bzw. der Miteigentümer) umfassend prüfen muss, im Falle des Miteigentumes an der Liegenschaft insbesondere die Frage, ob nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen alle Miteigentümer oder nur eine Mehrheit der Miteigentümer dem Bauvorhaben zustimmen müssen. Das Ergebnis dieser Prüfung kann nicht vor dieser Prüfung bei der Gewährung der Parteistellung vorweggenommen werden. Allen Miteigentümern einer Liegenschaft muss im Hinblick auf diese Vorfrage im Bauverfahren somit Parteistellung zuerkannt werden.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060008.X03Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016