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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk BauG 1995 ist in einem Baubewilligungsverfahren die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten erforderlich, die mit dem Bauansuchen vorzulegen ist, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist. In welcher Weise im Falle des Vorliegens von Mit- bzw. Wohnungseigentum an einer Liegenschaft diese Zustimmungserklärung zu erfolgen hat, ist aus den diesbezüglichen zivilrechtlichen Regelungen, bei Wohnungseigentum insbesondere des WEG 2002, zu erschließen. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums an einer Liegenschaft als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden zivilrechtlichen Regelungen die Zustimmung aller Miteigentümer oder nur einer Mehrheit erforderlich ist. Es hängt von der Art des Bauvorhabens ab, ob die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0119).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk BauG 1995 ist in einem Baubewilligungsverfahren die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten erforderlich, die mit dem Bauansuchen vorzulegen ist, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist. In welcher Weise im Falle des Vorliegens von Mit- bzw. Wohnungseigentum an einer Liegenschaft diese Zustimmungserklärung zu erfolgen hat, ist aus den diesbezüglichen zivilrechtlichen Regelungen, bei Wohnungseigentum insbesondere des WEG 2002, zu erschließen. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums an einer Liegenschaft als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden zivilrechtlichen Regelungen die Zustimmung aller Miteigentümer oder nur einer Mehrheit erforderlich ist. Es hängt von der Art des Bauvorhabens ab, ob die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0119).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060008.X01Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016