Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Vom Wegfall des Hindernisses, um eine Fristversäumnis zu erkennen, ist dann auszugehen, wenn der Umstand der Fristversäumnis bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt werden konnte und musste (Hinweis E vom 2. Mai 1995, 95/02/0018). Das Kontrollsystem eines Parteienvertreters muss auch vorsehen, dass eine Mitarbeiterin, die ein nicht abgesendetes Kuvert auf ihrem Schreibtisch vorfindet, das sie keinem Akt zuordnen kann, dazu jedenfalls eine entsprechende Rücksprache mit dem Parteienvertreter halten muss, bevor sie über eine solche Briefsendung weiter verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060006.X04Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011