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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (Hinweis E vom 20. Jänner 1998, 97/05/0329). Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebes und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung der Fristen. Das Verschulden eines Bediensteten ist nur dann dem rechtskundigen Parteienvertreter und damit der Partei zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060006.X02Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011