RS Vwgh 2011/10/6 2009/06/0204

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Er kann aber Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften in einem anschließenden Baubewilligungsverfahren geltend machen. Dem Nachbarn kommt kein Recht darauf zu, dass eine Bauplatzerklärung bestimmte Festlegungen enthält oder dass überhaupt vor Erteilung einer Baubewilligung eine Bauplatzerklärung vorliegt (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060204.X03

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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