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L82000 BauordnungRechtssatz
Dem Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Er kann aber Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften in einem anschließenden Baubewilligungsverfahren geltend machen. Dem Nachbarn kommt kein Recht darauf zu, dass eine Bauplatzerklärung bestimmte Festlegungen enthält oder dass überhaupt vor Erteilung einer Baubewilligung eine Bauplatzerklärung vorliegt (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2008/06/0226, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060204.X03Im RIS seit
27.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011