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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wie bereits der Verfassungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 14. Juni 1997, Slg.Nr. 14.850) zu § 14 Vlbg RPG 1973, LGBl. Nr. 15/1973 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/1993, ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber bei systematischer Interpretation des § 14 Abs. 15 Vlbg RPG 1973 mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen lassen, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als Bewilligungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 15 erster Satz Vlbg RPG 1973 heranzuziehen sind, weshalb keine Bedenken im Sinne des Legalitätsprinzips bestünden. Nichts anderes gilt für die hier relevante Rechtslage des § 16 Vlbg RPG 1996. Sie schafft Abhilfe dagegen, dass "vollkommen unkontrollierbar und zufällig und nicht steuerbar Ferienwohnungsnutzungen entstehen".Wie bereits der Verfassungsgerichtshof vergleiche Erkenntnis vom 14. Juni 1997, Slg.Nr. 14.850) zu Paragraph 14, Vlbg RPG 1973, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1973, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber bei systematischer Interpretation des Paragraph 14, Absatz 15, Vlbg RPG 1973 mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen lassen, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 14, Absatz 15, erster Satz Vlbg RPG 1973 heranzuziehen sind, weshalb keine Bedenken im Sinne des Legalitätsprinzips bestünden. Nichts anderes gilt für die hier relevante Rechtslage des Paragraph 16, Vlbg RPG 1996. Sie schafft Abhilfe dagegen, dass "vollkommen unkontrollierbar und zufällig und nicht steuerbar Ferienwohnungsnutzungen entstehen".
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060020.X03Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011