TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/28 91/03/0291

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1991, Zl. IIb2-V-8380/5-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, sich am 24. Februar 1990 auf dem Wachzimmer Pradl in Innsbruck in der Zeit zwischen 18.15 Uhr und 18.29 Uhr gegenüber einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er um 17.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf öffentlichen Straßen gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2a lit. b StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die Berufungsbehörde ging - entsprechend der Begründung ihres Bescheides - davon aus, daß im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Gutachten eines Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt worden sei, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sein müsse, einen Alkomattest durchzuführen. Auf Grund dieses Gutachtens habe sich die Beurteilung ergeben, daß es wohl möglich sei, daß durch das tatgegenständliche Ereignis eine abnorme Erlebnisreaktion eingetreten sei und auch eine Hyperventilationsneigung bestanden haben könne, hiedurch würden jedoch Ventilationsgrößen, Vitalkapazität, Atemstoßtest etc. nicht beeinflußt werden, sodaß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Alkotest durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, das angefochtene Berufungserkenntnis als rechtswidrig aufzuheben, in eventu das angefochtene Berufungserkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Beweisverfahrens aufzutragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die Berufungsinstanz es unterlassen habe, ein pulmologisches Gutachten einzuholen und sich mit den Angaben des Amtsarztes, der nicht einschlägiger Facharzt sei, und den Aussagen der seinerzeit einschreitenden Polizeibeamten "begnügt" hätte. Es liege daher ein grober Verstoß gegen jene Verfahrensvorschriften vor, wonach in umfassender Weise der Sachverhalt abzuklären und das Ermittlungsverfahren durchzuführen sei. Durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe sich, daß er nicht vorsätzlich das Meßergebnis bei Durchführung des Alkomattestes zu verhindern versucht habe. Das Gutachten von OR Dr. P stehe klar im Widerspruch zu dem medizinischen Attest der Universitätsklinik Innsbruck für Psychiatrie, welches der Beschwerdeführer vorgelegt habe. Aus dem Attest dieser Fachabteilung der Universitätsklinik Innsbruck ergebe sich, daß der Unfall beim Beschwerdeführer zu einer abnormen Erlebnisreaktion geführt habe und er zur Durchführung des Alkomattests nicht in der Lage gewesen sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch auf, daß er ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse der verstärkten Senate vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) hat sich jedoch die diesbezügliche Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken. Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0112, 0113). Allen diesen Erfordernissen hat jedoch die belangte Behörde Rechnung getragen, sie hat nicht nur den Sachverhalt lückenlos dargestellt, sondern auch im Rahmen der Beweiswürdigung die hiefür maßgebenden Erwägungen.

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten des OR Dr. P wurde von diesem erstattet, nachdem er den Beschwerdeführer persönlich am 3. April 1991 eingehend untersucht hatte. In seinen detailliert dargelegten Ausführungen geht OR Dr. P insbesondere auch auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Attest der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck (Dr. R) ein und setzt sich auch eingehend mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen die in diesem Attest beschriebene Hyperventilationsneigung auch unter Berücksichtigung einer abnormen Erlebnisreaktion hat.

Die belangte Behörde hat das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens ausführlich gewürdigt und hat auch schlüssig nachvollziehbar die Erwägungen dargelegt, warum es trotz des Widerspruchs zum Attest von Dr. R den Ausführungen des Amtssachverständigen folgte. Zutreffend hat die belangte Behörde auch hervorgehoben, daß die von Dr. R vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführer den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen nicht in der Lage gewesen sei, nicht näher begründet wird. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung ist nicht ersichtlich, welche konkrete Anamnese dieser Beurteilung zugrunde liegt. Die Beschwerde unterläßt es auch, die ärztliche Bestätigung vom 18. April 1990 vollständig zu zitieren und verschweigt insbesondere, daß Dr. R schon eingangs ihres Bestätigungsschreibens erkennen läßt, daß sie bloß von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers ausgeht.

Schlüssig nachvollziehbar hat die belangte Behörde auch die vom Meldungsleger Bezirksinspektor G abgegebene Stellungnahme über das selbst unmittelbar wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers aus Anlaß des Alkotests mittels Alkomaten gewürdigt. Dagegen vermag die Beschwerde keinerlei Argumente aufzuzeigen. Die vage Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich mit den Aussagen der "seinerzeit einschreitenden Polizeibeamten begnügt", wird nicht konkretisiert und ist nicht nachvollziehbar.

Es liegt somit weder die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides gemäß "§ 42 (2)a VwGG" (gemeint wohl: § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG) vor, noch kann der belangten Behörde im Sinne des "§ 42 (2)c 1. bis 3. VwGG" (gemeint wohl: § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG) eine wesentliche, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030291.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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