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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 5 OÖ Tourismusgesetz 1990 (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996), kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, wenn für einen Tourismusverband ein Bedarf besteht oder dies zum Haushaltsausgleich erforderlich ist, dass die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen höchstens bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbandes, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen eine Anhebung der Prozentsätze für das laufende Beitragsjahr erfolgen sollen, können längstens bis 31. Mai des laufenden Jahres gefasst werden. Nach Rechtsprechung und Lehre sind derartige Festsetzungen der Beitragshöhe Verordnungen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, V 19/88 = VfSlg. 12.010, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur Rechtslage in Oberösterreich weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424, sowie Stolzlechner, Entwicklungstendenzen im Tourismusrecht der Länder, ÖZW 1992, 1 Punkt IV 6.a). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beitragsfestsetzung als Verordnung und bezweifelt deren rechtmäßiges Zustandekommen; er wendet sich jedoch nicht dagegen, dass die Behörden diese Verordnung bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen hatten. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, sowie vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, OÖ Tourismusgesetz 1990 (diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,), kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, wenn für einen Tourismusverband ein Bedarf besteht oder dies zum Haushaltsausgleich erforderlich ist, dass die Prozentsätze gemäß Absatz eins, bzw. die Mindestbeiträge gemäß Absatz 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen höchstens bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbandes, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen eine Anhebung der Prozentsätze für das laufende Beitragsjahr erfolgen sollen, können längstens bis 31. Mai des laufenden Jahres gefasst werden. Nach Rechtsprechung und Lehre sind derartige Festsetzungen der Beitragshöhe Verordnungen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, römisch fünf 19/88 = VfSlg. 12.010, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur Rechtslage in Oberösterreich weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424, sowie Stolzlechner, Entwicklungstendenzen im Tourismusrecht der Länder, ÖZW 1992, 1 Punkt römisch vier 6.a). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beitragsfestsetzung als Verordnung und bezweifelt deren rechtmäßiges Zustandekommen; er wendet sich jedoch nicht dagegen, dass die Behörden diese Verordnung bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen hatten. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, sowie vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170205.X01Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012