RS Vwgh 2011/10/10 2011/17/0205

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
TourismusG OÖ 1990 §41 Abs5 idF 1996/076;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 5 OÖ Tourismusgesetz 1990 (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996), kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, wenn für einen Tourismusverband ein Bedarf besteht oder dies zum Haushaltsausgleich erforderlich ist, dass die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen höchstens bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbandes, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen eine Anhebung der Prozentsätze für das laufende Beitragsjahr erfolgen sollen, können längstens bis 31. Mai des laufenden Jahres gefasst werden. Nach Rechtsprechung und Lehre sind derartige Festsetzungen der Beitragshöhe Verordnungen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, V 19/88 = VfSlg. 12.010, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur Rechtslage in Oberösterreich weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424, sowie Stolzlechner, Entwicklungstendenzen im Tourismusrecht der Länder, ÖZW 1992, 1 Punkt IV 6.a). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beitragsfestsetzung als Verordnung und bezweifelt deren rechtmäßiges Zustandekommen; er wendet sich jedoch nicht dagegen, dass die Behörden diese Verordnung bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen hatten. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, sowie vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, OÖ Tourismusgesetz 1990 (diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,), kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, wenn für einen Tourismusverband ein Bedarf besteht oder dies zum Haushaltsausgleich erforderlich ist, dass die Prozentsätze gemäß Absatz eins, bzw. die Mindestbeiträge gemäß Absatz 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen höchstens bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbandes, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen eine Anhebung der Prozentsätze für das laufende Beitragsjahr erfolgen sollen, können längstens bis 31. Mai des laufenden Jahres gefasst werden. Nach Rechtsprechung und Lehre sind derartige Festsetzungen der Beitragshöhe Verordnungen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, römisch fünf 19/88 = VfSlg. 12.010, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zur Rechtslage in Oberösterreich weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl. 95/17/0424, sowie Stolzlechner, Entwicklungstendenzen im Tourismusrecht der Länder, ÖZW 1992, 1 Punkt römisch vier 6.a). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beitragsfestsetzung als Verordnung und bezweifelt deren rechtmäßiges Zustandekommen; er wendet sich jedoch nicht dagegen, dass die Behörden diese Verordnung bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen hatten. Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, sowie vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170205.X01

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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