RS Vwgh 2011/10/10 2011/17/0143

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Daß die Berufungsbehörde "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Prozeßgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorlag (Hinweis:

Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Randziffer 537 und 538).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170143.X01

Im RIS seit

09.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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