RS Vwgh 2011/10/10 2011/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Norm

B-VG Art94;
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs1;
StGB §168;

Rechtssatz

Soweit der Standpunkt vertreten wird, im Hinblick auf die Subsidiarität von Verwaltungsdelikten gegenüber gerichtlich strafbaren Delikten und insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gewaltentrennung gemäß Art. 94 B-VG könne eine Beschlagnahme im Zuge einer strafgerichtlichen Verfolgung nicht auf verwaltungsrechtliche Normen gestützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 zweiter Satz GSpG klargestellt hat, dass den Verwaltungsbehörden diese Zuständigkeit auch dann zukommt, wenn eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Novellierungen des GSpG). Eine Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung liegt daher gerade nicht vor, weil im Bereich der Sicherungsmaßnahmen nach dem GSpG - unabhängig von der Zuständigkeit zur Bestrafung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte - immer die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen ist. Ein Rechtszug von Verwaltungsbehörden zu Gerichten ist nicht vorgesehen. Eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG durch die Verwaltungsbehörden ist daher auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung neben dem Verwaltungsstrafverfahren gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist.Soweit der Standpunkt vertreten wird, im Hinblick auf die Subsidiarität von Verwaltungsdelikten gegenüber gerichtlich strafbaren Delikten und insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Gewaltentrennung gemäß Artikel 94, B-VG könne eine Beschlagnahme im Zuge einer strafgerichtlichen Verfolgung nicht auf verwaltungsrechtliche Normen gestützt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz GSpG klargestellt hat, dass den Verwaltungsbehörden diese Zuständigkeit auch dann zukommt, wenn eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Novellierungen des GSpG). Eine Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung liegt daher gerade nicht vor, weil im Bereich der Sicherungsmaßnahmen nach dem GSpG - unabhängig von der Zuständigkeit zur Bestrafung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte - immer die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen ist. Ein Rechtszug von Verwaltungsbehörden zu Gerichten ist nicht vorgesehen. Eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG durch die Verwaltungsbehörden ist daher auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung neben dem Verwaltungsstrafverfahren gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170110.X01

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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